Die Zuzahlung innerhalb eines Kalenderjahres darf einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Die staatlich
festgelegte zumutbare Zuzahlung beträgt 2% der Bruttoeinkünfte - für Familien werden noch Freibeträge angerechnet.
Ist diese sogenannte „Belastungsgrenze“ erreicht, werden keine weiteren Zuzahlungen mehr fällig; dies
allerdings von der Krankenkasse beantragt werden.
Dazu schickt man die Belege für geleistete Zuzahlungen (Quittungen) an die Krankenkasse, zusammen mit Einkommensbelegen. Wurden bereits zu viele Beiträge geleistet, werden diese von der Krankenkasse erstattet. Ist die Belastungsgrenze bereits erreicht, bevor das Jahr zu Ende ist, kann die Krankenkasse eine entsprechende Bescheinigung ausstellen, so dass für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr geleistet werden müssen. Ansonsten werden die Beträge rückwirkend erstattet.
Angerechnet werden die Praxisgebühr, Krankenhausaufenthalte sowie die Zuzahlung zu verschreibungspflichtigen Medikamenten (Kassenbon ausgestellt auf den Namen des Chronikers). Frei verkäufliche Medikamente werden nicht angerechnet.
Hat der Patient eine chronische Erkrankung, beträgt die Belastungsgrenze nur 1% des Bruttoeinkommens. Voraussetzung dafür ist ein Nachweis, dass der Chroniker innerhalb eines Kalenderjahres mindestens einmal pro Quartal wegen der selben Krankheit in ärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung war.