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nahtlosigkeit [deprilibri.de]
deprilibri.de
  nahtlosigkeit (Backlinks)

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Nahtlosigkeit

Wer von der Krankenkasse ausgesteuert wurde, aber weiterhin arbeitsunfähig ist, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld I; dies ist festgelegt im Sozialgesetzbuch (SGB III), §125 “Nahtlosigkeit“.

Voraussetzungen sind:

  • eine Erwerbsminderung wurde (noch) nicht festgestellt
  • die betroffene Person ist voraussichtlich für einen Zeitraum von (mehr als) sechs Monaten arbeitsunfähig (d.h. er kann voraussichtlich weniger als fünfzehn Stunden wöchentlich einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen)
  • es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I (d.h. es wurde von der betroffenen Person vorher durch eine versicherungspflichtige Arbeit in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt)

Voraussetzung ist NICHT die Arbeitslosigkeit, die Nahtlosigkeitsregelung gilt auch für Patienten, die noch einen laufenden Arbeitsvertrag haben, auf die die oben genannten Punkte aber dennoch zutreffen!

Die Deutsche Rentenversicherung schreibt:
„Unter Nahtlosigkeitsregelung versteht man den Anspruch auf Arbeitslosengeld eines nicht nur vorübergehend Leistungsgeminderten, der keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausüben kann - somit nicht „verfügbar“ ist -, bei dem aber auch verminderte Erwerbsfähigkeit (noch) nicht festgestellt wurde. Die Nahtlosigkeitsregelung überbrückt also eine Phase bis zur Klärung der Zuständigkeit zwischen Agentur für Arbeit und gesetzlicher Rentenversicherung.

§ 125 Abs. 1 SGB III gibt einem Arbeitslosen, der nach den Feststellungen der Agentur für Arbeit wegen Minderung seiner Leistungsfähigkeit mehr als 6 Monate nicht mehr in der Lage ist/voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, 15 Stunden wöchentlich unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen zu arbeiten, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

]] Die Agentur für Arbeit hat den betroffenen Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen (§ 125 Abs. 2 SGB III). Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er zum Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld (somit rückwirkend) als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose den Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nachholt, bzw. Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt.“

(Quelle: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/SharedDocs/de/Inhalt/Zielgruppen/01_sozialmedizin_forschung/01_sozialmedizin/glossar_sozmed/Functions/Glossar.html?nn=36544&lv2=36602&lv3=91992)

nahtlosigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2012/03/20 21:40 von merle