„1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht
arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung
seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden
wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen
ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt
ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind,
wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist.
2 - Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung.
3 - Kann sich der Leistungsgeminderte wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos
melden, so kann die Meldung durch einen Vertreter erfolgen.
4 - Der Leistungsgeminderte hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für
Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.
(2) Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern,
innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen.
2 - Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags
auf Arbeitslosengeld gestellt.
3 - Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder
einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt.
4 - Kommt der Arbeitslose seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der
medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht
nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach
Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung
nachgeholt wird.
5 - Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Arbeitslose durch
sein Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.
(3) Wird dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation
Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt,
steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des
Zehnten Buches zu.
2 - Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder
einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses
insoweit zu erstatten.“
(Quelle: www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07.../da-alg-p125.pdf)