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zwangseinweisung [deprilibri.de]
deprilibri.de
  zwangseinweisung (Backlinks)

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Zwangseinweisung

Stellt ein Patient eine erhebliche Gefahr für sich oder andere dar und ist nicht fähig oder gewillt, verbindliche Absprachen zu treffen, kann er auch gegen seinen ausdrücklichen Willen in eine Psychiatrie zwangseingewiesen werden. Hintergrund ist die Annahme, dass ein Patient sich in einer zeitlich begrenzten Krise befindet, nach deren Überwindung er eigentlich leben möchte.

Normalerweise müsste ein Vormundschaftsverfahren eingeleitet werden, um über den Kopf einer Person hinweg entschieden werden kann; bei einer „Gefahr in Verzug“ ist aber für dieses (sehr langwierige) Verfahren keine Zeit, es muss sofort gehandelt werden. Über eine solche zwangsweise Unterbringung entscheidet ein Arzt, der auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahren ist und die Notwendigkeit durch eine genaue Untersuchung feststellt. Eine vorherige richterliche Genehmigung ist hierfür zunächst nicht erforderlich. Nach Aufnahme des Paienten jedoch muss sofort ein Antrag beim Amtsgericht bzw. beim Vormundschaftsgericht gestellt werden, in dem die Gründe für die Zwangseinweisung ausführlich erläutert werden. Wird diesem Antrag nicht spätestens am Tag nach der Einweisung durch eine richterliche Verfügung stattgegeben, muss der Patient entlassen werden, wenn dies seinem Willen entspricht.

Der Patient kann nicht zu einer Behandlung gezwungen werden, wenn er der Behandlung nicht zustimmt. Nur wenn er Mitpatienten oder das Pflegepersonal gefährdet, kann er ruhiggestellt werden.

zwangseinweisung.txt · Zuletzt geändert: 2011/06/05 22:23 (Externe Bearbeitung)