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Kündigung durch den Arbeitnehmer:
Der Arbeitnehmer kann aus persönlichen Gründen jederzeit seine Kündigung einreichen, sie wird wirksam nach der im Arbeitsvertrag festgelegten Kündigungsfrist.
Es empfiehlt sich jedoch, nicht während der Krankheit zu kündigen, da dies evtl. zu unangenehmen Diskussionen mit der Arbeitsagentur führen kann. Darüberhinaus ist es nicht selten, dass der Kranke seine Situation nach der Genesung anders bewertet und die Kündigung dann bereut.
Kündigung durch den Arbeitgeber:
Fällt das Arbeitsverhältnis unter den Kündigungsschutz (Kündigungsschutzsgesetz (KSchG)), kann der Arbeitgeber nur in begründeten Fällen kündigen. Neben betriebswirtschaftlichen Gründen kann das - entgegen der landläufigen Meinung - auch Krankheit (Personenbedingte Kündigung) sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Krankheit schützt also nicht zwangsläufig vor Kündigung!
Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Krankheit sind:
Es müssen zum Zeitpunkt der Kündigung Tatsachen vorliegen, die die Prognose weiterer Erkrankungen des Arbeitnehmers in dem bisherigen Umfang rechtfertigen. Diese Voraussetzung heißt „negative Gesundheitsprognose“.
Es muß feststehen, daß die zu erwartenden Fehlzeiten des Arbeitnehmers zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers führen. Eine solche Interessenbeeinträchtigung liegt vor allem dann vor, wenn es aufgrund der Fehlzeiten des Arbeitnehmers zu Störungen des Betriebsablaufs oder zu erheblichen Belastungen des Arbeitgebers mit Lohnfortzahlungskosten kommt.
Schließlich muß eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Sie muss zugunsten des Arbeitgebers ausgehen, d.h. sie muß ergeben, daß ihm bei einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Krankheitsursachen, der Fehlzeiten vergleichbarer Arbeitnehmer und des Lebensalter des Arbeitnehmers die oben festgestellte Beeinträchtigung seiner Interessen (siehe Punkt 2.) nicht mehr weiter zugemutet werden kann.“
Damit die Kündigung wirksam wird, müssen alle drei Voraussetzungen vorliegen.
Quelle und weitere Informationen: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Krankheitsbedingt.html
Folgende Fälle können eintreten:
Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen
Kündigung wegen lang andauernder Erkrankung
Kündigung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit
Kündigung wegen erheblicher krankheitsbedingter Leistungsminderung