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Depressionen - Und was jetzt?

4. Die Sache mit dem Geld

Lebensunterhalt bei Arbeitsunfähigkeit

Einigen Betroffenen geht es so schlecht, dass sie nicht mehr arbeiten können und krankgeschrieben werden.

- Lohnfortzahlung: Diese ist im „Entgeltfortzahlungsgesetz“ (EntgFG) geregelt. In Deutschland hat jeder Arbeitnehmer (sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitkräfte) ab der fünften Woche des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses Anspruch darauf, dass ihm sein Arbeitgeber im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen auch dann Lohn auszahlt, wenn er arbeitsunfähig ist. (Es gibt Ausnahmen, z.B. durch eine durch „groben Verstoß“ selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit, wie in Folge eines Verkehrsunfalles durch Trunkenheit am Steuer.) Anspruch auf die Lohnfortzahlung haben Sie auch im Falle einer Rehamaßnahme (Kostenträger Rentenversicherer). Die Lohnfortzahlung entspricht der Höhe des normalen Lohnes. Wenn Sie innerhalb von zwölf Monaten immer mal wieder ein paar Tage aufgrund derselben Krankheit ausfallen, werden die Tage zusammengezählt, bis die sechs Wochen erreicht sind; nach Ablauf von zwölf Monaten nach der ersten Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit besteht der Anspruch erneut. Der Anspruch auf diese sechs Wochen entsteht außerdem erneut, wenn Sie mindestens sechs Monate lang nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig waren. (EntgFG §3) Sie als Arbeitnehmer sind verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen und nach spätestens drei Kalendertagen durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. (Einige Arbeitgeber verlangen den Nachweis bereits früher.)

- Krankengeld: Sind Sie länger als die sechs Wochen arbeitsunfähig oder werden stationär behandelt (Kostenträger Krankenkasse), können Sie bei Ihrer Krankenkasse Krankengeld beantragen (SGB V, §44 (1)). Anspruch haben Arbeitnehmer sowie Bezieher von Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld; keinen Anspruch haben Arbeitslose, die Arbeitslosengeld II beziehen (ihnen wird dann weiterhin ALG II gezahlt), Studenten, Familienversicherte, Rentner, Bezieher von Erwerbsminderungsrente und Selbstständige sowie Versicherte, die Anspruch auf Übergangsgeld haben (SGB V, §46 und §50). Selbstständige haben nur dann einen Anspruch, wenn Sie durch eine Wahlerklärung angegeben haben, dass Ihre Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (SGB V, §44 (2)).
Das Krankengeld beträgt 70% des Bruttolohnes (SGB V, §47 (1)) bzw. wird bei Beziehern von Arbeitslosengeld I in Höhe des Arbeitslosengeldes ausgezahlt (SGB V, §47b).
Das Krankengeld wird bei derselben Krankheit für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt (gezählt ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit) und wird auch nicht verlängert, wenn eine neue Erkrankung hinzukommt (SGB V, §48 (1)). Die Dauer der Lohnfortzahlung wird von dieser Zeit abgezogen (SGB V, §48 (3). Ein erneuter Anspruch auf Krankengeld entsteht nach der Dreijahresfrist nur, wenn der Betroffene mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig und erwerbstätig war bzw. der Arbeitvsermittlung zur Verfügung stand (SGB V, §48 (2)).

Haben Sie Anspruch auf Krankengeld, bekommen Sie von Ihrer Krankenkasse sogenannte „Auszahlscheine“ bzw. können diese anfordern. Auf diesem Schein muss Ihr behandelnder Arzt die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen und gibt auch an, wie lange die Arbeitsunfähigkeit aller Wahrscheinlichkeit noch besteht und welche Diagnose er gestellt hat. Diesen Schein reichen Sie bei Ihrer Krankenkasse ein, das Krankengeld wird jeweils rückwirkend bis zum Datum der Unterschrift geleistet. Dauert Ihre Arbeitsunfähigkeit mehrere Monate an, müssen Sie jeden Monat (oder öfter) einen Zahlschein von Ihrem Arzt ausfüllen lassen und bei der Krankenkasse einreichen.

Stellt ein Gutachter fest, dass Ihre Arbeitsfähigkeit erheblich gefährdet oder vermindert ist (das kann auch nach Aktenlage geschehen), kann die Krankenkasse Sie dazu auffordern, einen Rehaantrag zu stellen (offiziell heißt das „Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben“) und Ihnen eine Frist von zehn Wochen setzen (SGB V, §51 (1)). Stellen Sie den Antrag innerhalb dieser Frist nicht, erlischt der Anspruch auf Krankengeld, sobald die Frist abgelaufen ist. Sobald Sie den Antrag stellen, haben Sie auch wieder Anspruch auf Krankengeld (SGB V, §51 (3)).

- Erwerbsminderungsrente (früher: Erwerbsunfähigkeitsrente): Spätestens nach 78 Wochen, sollten Sie immer noch nicht wieder arbeitsfähig sein, werden Sie von Ihrer Krankenkasse „ausgesteuert“. Zwar sind Sie dann immer noch krankenersichert, aber Ihr Krankengeldanspruch erlischt und die Krankenkasse ist nicht mehr für Ihren Lebensunterhalt zuständig.
In diesem Fall müssen Sie eine Erwerbsminderungsrente (geregelt im SGB VI) bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beantragen; die Formulare dazu können Sie bei der DRV anfordern oder auf der Internetseite www.deutsche-rentenersicherung.de herunterladen.
Es gilt das Prinzip „Reha vor Rente“, d.h. es soll zunächst geprüft werden, ob eine medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahme Ihre Arbeitsfähigkeit wiederherstellen kann; wenn Sie erst kürzlich eine Reha oder einen anderen stationären Klinikaufenthalt durchlaufen haben oder als nicht rehafähig eingestuft werden, wird darauf evtl. verzichtet.

Wenn Sie eine Reha machen und aus dieser Maßnahme arbeitsunfähig entlassen werden, schickt man Sie evtl. noch zu einem Gutachter, der eine Empfehlung ausspricht, ob der Antrag befürwortet oder abgelehnt werden soll. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, können Sie Widerspruch einlegen.
Man unterscheidet „volle“ und „teilweise“ Erwerbsminderung, d.h. Sie werden so eingeschätzt, dass Sie voraussichtlich die nächsten sechs Monate oder länger entweder weniger als drei Stunden am Tag (oder gar nicht mehr) arbeiten können (voll erwerbsgemindert) oder aber noch unter sechs Stunden am Tag (teilweise erwerbsgemindert), und zwar in allen Berufen, nicht nur in ihrem. Im zweiten Fall wird also davon ausgegangen, dass Sie zwar nicht mehr in Vollzeit arbeiten können, aber dennoch ein Restleistungsvermögen besteht. Als nicht erwerbsgemindert gilt, wer mindestens sechs Stunden am Tag arbeiten kann.
Generellen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben Sie nur, wenn Sie mindestens fünf Jahre vor Antragstellung rentenversichert waren („allgemeine Wartezeit“) und mindestens drei Jahre Beiträge gezahlt haben - es gibt jedoch auch Ausnahmen. Die einzelnen Voraussetzungen können Sie hier entnehmen: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_grundwissen/03_rentenarten_und_leistungen/08_erwerbsminderungsrente.html (Hier finden Sie auch zwei Broschüren als PDF zum Download, die dieses Thema ausführlich behandeln.)

Wenn Sie Erwerbsminderungsrente beziehen, können Sie in bestimmtem Umfang Geld hinzuverdienen. Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente wird dies sogar vorausgesetzt, aber auch bei voller Erwerbsminderungsrente dürfen Sie einen Minijob auf 450€-Basis ausüben, wenn Sie weniger als 15 Stunden pro Woche, verteilt auf maximal fünf Tage die Woche arbeiten.

- Übergangsgeld:

Zuzahlungen und Belastungsgrenze

Bei Medikamenten beträgt die Zuzahlung zehn Prozent vom Abgabepreis, dabei allerdings mindestens fünf und höchstens zehn Euro (und natürlich nie mehr als das Mittel insgesamt kostet).
Die Zuzahlung zu stationären Maßnahmen, also bei Klinikaufenhalten, beträgt zehn Euro pro Tag (SGB V, §61).

Lassen Sie sich jede Zuahlung durch eine Quittung belegen, die auf Ihren Namen ausgestellt ist, denn Sie müssen Zuzahlungen pro Kalenderjahr jeweils nur bis zu einer bestimmten „Belastungsgrenze“ leisten und können sich alles darüber hinaus von Ihrer Krankenkasse zurückerstatten lassen. Wird die Belastungsgrenze bereits früh erreicht, z.B. durch einen Klinikaufenhalt, können Sie sich von Ihrer Krankenkasse eine Bescheinigung ausstellen, dass Sie für das restliche Jahr keine weiteren Zuzahlungen mehr leisten müssen.
Die Belastungsgrenze liegt bei 2% des Bruttoeinkommens zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, also alle diejenigen, die wegen einer schwerwiegenden Krankheit dauernd behandeln lassen müssen (d.h. mindestens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal wegen derselben Krankheit) lassen müssen, liegt sie sogar nur bei 1% des Bruttoeinkommens (SGB V, §62 (1)).
Zur Ermittlung der Belastungsgrenze wird das Bruttoeinkommen des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners sowie der weiteren Angehörigen angerechnet, wenn Sie im gemeinsamen Haushalt leben (SGB V, §62 (2)) herangezogen, die genauen Richtlinien zur Berechnung können Sie bei Interesse dem Gesetzestext entnehmen; allerdings müssen Sie die Beträge nicht selbst ermitteln, das erledigt Ihre Krankenkasse für Sie.

Wenn die Vermutung haben, dass Sie mit Ihren Zuzahlungen über die Belastungsgrenze hinausgekommen sind, können Sie wie schon gesagt entweder eine Bescheinigung anfordern, dass Sie keine weiteren mehr leisten müssen oder Sie stellen am Ende des Jahres einen Antrag auf Rückerstattung. Dazu schreiben Sie Ihre Krankenkasse formlos an, dann bekommen Sie ein entsprechendes Formular zugeschickt, das Sie ausfüllen müssen. Die Quittungen, welche die geleisteten Zuzahlungen belegen, fügen Sie dem Formular bei (es ist wichtig, dass diese auf Ihren Namen ausgestellt sind, weisen Sie Ihren Apotheker beim Abholen Ihrer Medikamente darauf hin!).

Fahrtkosten

Wenn Sie eine stationäre Behandlung durchlaufen, können Sie sich die Fahrtkosten zur Klinik und zurück beim Kostenträger erstatten lassen; dies gilt auch für Fahrten zur Tagesklinik.
Wenn Sie den Weg mit dem Auto zurücklegen, wird eine Kilometerpauschale zugrunde gelegt, fahren Sie mit Bus oder Bahn, reichen Sie die Fahrscheine ein. Müssen Sie ein Taxi nehmen, weil eine Fahrt öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist, lassen Sie sich die Fahrt auf Ihren Namen quittieren.

Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungsterminen werden Ihnen in der Regel nur in Ausnahmefällen erstattet. Eine Ausnahme bildet die Fahrt zu einem Gutachtertermin, wenn Sie von der Krankenkasse, der Deutschen Rentenversicherung oder dem Jobcenter dazu aufgefordert wurden. Wenn Sie Sozialhilfe empfangen, können Sie u.U. die Fahrtkosten auch zu ambulanten Behandlungsterminen beantragen; erkundigen Sie sich bei Ihrem Sachbearbeiter.

4._die_sache_mit_dem_geld.txt · Zuletzt geändert: 2015/01/12 20:48 von merle