Zu den Richtlinienverfahren gehören in Deutschland:
Das bedeutet, dass diese Verfahren in ihrer Wirkung und im Hinblick auf den Therapieerfolg als ausreichend nachgewiesen gelten und mit den Gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden können, weil sie in deren Leistungskatalog enthalten sind.
Psychotherapeuten mit Kassenzulassung, die nach diesen Verfahren arbeiten, können direkt mit den Krankenkassen abrechnen, ohne einen Mediziner dazwischenschalten zu müssen (Erstzugangsrecht).