In Deutschland darf der Arzt seinen Patienten nur dann behandeln, wenn eine ausdrückliche Einwilligung seitens des Patienten vorliegt.
Ist dieser so weit urteilsfähig, dass er (trotz einer psychischen Erkrankung) die Situation beurteilen und die Tragweite seiner Entscheidung abschätzen kann, hat er das Recht, eine Behandlung abzulehnen - auch wenn er damit sein Leben in Gefahr bringt.
Dieses Recht ist im Grundgesetz (Artikel 2, Absatz 2) festgelegt:
“(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“
Hält sich der Arzt nicht an diese Vorgaben, macht er sich evtl. des Straftatbestands der Körperverletzung schuldig.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Patient eine Gefahr für sich selbst oder für andere darstellt; das Strafgesetzbuch (§ 34) sagt dazu:
„Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“
siehe dazu auch: Zwangsbehandlung