Stellt die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes ein, weil die gesetzlich festgelegten 78 Wochen (innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit) ausgeschöpft sind, gilt man als „von der Krankenkasse ausgesteuert“.
Das bedeutet aber nur, dass die Krankenkasse nicht länger für die Existenzsicherung zuständig ist, die Krankenversicherung bleibt unabhängig davon bestehen und die Krankenkasse kommt auch weiterhin für die Kosten zur Behandlung der Krankheit auf.