In Deutschland sind diejenigen Ärzte, die eine Kassenzulassung (auch „sozialrechtliche Zulassung“) haben, dazu berechtigt, ihre Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung abzurechnen, d.h. die Gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die für ihren Versicherten anfallenden Behandlungskosten (im Rahmen des Leistungskataloges).
Fehlt einem Behandler die Kassenzulassung, rechnet er mit dem Patienten privat ab; dieser kann die Rechnung dann u.U. bei (s)einer privaten Krankenversicherung zur (teilweisen) Erstattung einreichen.